§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Förderverein CJD Königswinter“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. - Der Sitz des Vereins ist Königswinter.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Verein hat die Aufgabe, die Belange der CJD Christophorusschule Königswinter und deren Schüler durch Bereitstellung von persönlichen, sachlichen und finanziellen Mitteln zu fördern.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ’steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung. Der Vorstand ist verpflichtet, diese Zweckbestimmung durch die tatsächliche Geschäftsführung zu verwirklichen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglieder.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wenden.
§ 4 Vergütung für die Vereinstätigkeit/Ehrenamtspauschale
- Die Vereins- und Organämter bzw. sonstige Tätigkeiten für den Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter bzw. sonstige Tätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand einstimmig.
- Für die Zahlung einer Vergütung, Aufwandsentschädigung ist ein schriftlicher „Vertrag über ehrenamtliche Tätigkeit im Verein nach § 3 Nr. 26a EStG 7“ erforderlich, in dem die Aufgaben des Ehrenamtlichen präzise zu beschreiben sind.
- Die Höhe der Vergütung ist gemäß § 3 Nr. 26a ESTG 7 begrenzt, die Vertragslaufzeit darf 24 Monate nicht überschreiten. Eine Verlängerung des Vertrags ist möglich.
§ 5 Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person sein (z. B. Eltern, Schüler, Lehrer).
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Zwecke des Vereins unterstützt. Das fördernde Mitglied besitzt kein Stimmrecht.
§ 6 Aufnahme, Austritt, Ausschluss
- Der Beitritt erfolgt auf unbefristete Zeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand. Die Mitgliedschaft ist eine Familien-Mitgliedschaft. Beide Elternteile haben zusammen eine Stimme. Einer der beiden ist demnach bei einer Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit Ausscheiden des in der Familie letzten (Geschwister-)Kindes aus der CJD Christophorusschule Königswinter zum Ende des Schuljahres (31.07.d.J.), sofern das Mitglied nicht schriftlich eine „Mitgliedschhaft ohne Kind“ bis auf Widerruf wünscht.
- Der Vorstand behält sich vor, ein Beitrittsgesuch abzulehnen.
- Die Mitgliedschaft endet zum Ende eines Schuljahres (31.07.d.J.) durch
a) durch freiwilligen Austritt mittels schriftlicher Kündigung an den Vorstand,
b) mit dem Tod des Mitglieds,
c) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Darüber hinaus kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung durch Ausschluss aus dem Verein erfolgen.
4. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es
a) in schwerwiegender Weise gegen die Zwecke des Vereins verstoßen hat,
b) öffentlich das Ansehen des Vereins oder der Schule herabgesetzt hat,
c) trotz schriftlicher Mahnung mit dem Beitrag mehr als 3 Monate in Verzug ist.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch ist bei der nächsten Mitgliederversammlung zu entscheiden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist verbindlich. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
- Über die Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand hat das Recht, in besonders begründeten Einzelfällen, Mitglieder von der Beitragspflicht ganz oder teilweise zu befreien.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst in der 1. Hälfte jeden Geschäftsjahres, durch den Vorstand in Textform einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen. Mit der Einladung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder dessen Vertreter geleitet.
- Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, deren Tagesordnung den von den Antragstellern schriftlich aufgeführten Gegenstand enthalten muss.
- Der Vorstand trägt jeweils in der ersten Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres den Tätigkeitsbericht und die Jahresabrechnung vor.
- Die Mitgliederversammlung wählt für das Geschäftsjahr zwei KassenprüferInnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von denen nur einer im vorherigen Geschäftsjahr die Prüfung durchgeführt haben darf. Der Vorstand legt den KassenprüferInnen spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung die Jahresabrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr mit den zugehörigen Belegen vor. Die KassenprüferInnen berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entlastung des Vorstands
b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
c) Wahl der KassenprüferInnen
d) Änderung der Satzung
e) Auflösung des Vereins
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Hiervon ausgenommen sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. Hierzu ist die Mehrheit von 3/4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Beschlüsse können nur zu Gegenständen gefasst werden, die in der Tagesordnung bekannt gemacht sind.
7. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. (Pro Familie= 1 Stimme)
8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und durch den Schriftführer sowie den Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die Niederschrift kann beim Vorstand eingesehen werden, zusätzlich sollte sie möglichst allen Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden.
9. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
10. Online-Mitgliederversammlung
a) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
b) Der Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.
c) In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen möchten.
d) Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.
e) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
§ 9 Vorstand
- Der „Vorstand im Sinne des § 26 BGB“ besteht aus dem Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der „erweiterte Vorstand“ besteht aus dem „Vorstand im Sinne des § 26 BGB“ und zusätzlich aus bis zu vier Beisitzern.
- Der Verein wird durch zwei Mitglieder des „Vorstands im Sinne des § 26 BGB“, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, vertreten.
- Die Mitglieder des „erweiterten Vorstands“ werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen; nur Mitglieder des Vereins können zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden.
Die Amtszeit der Mitglieder des „erweiterten Vorstands“ beträgt zwei Jahre, gerechnet von dem Tag der Wahl an. Das Vorstandsmitglied bleibt jedoch bis zur Neuwahl der entsprechenden Vorstandsposition im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist möglich. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. - Scheidet ein Mitglied des „Vorstands im Sinne des § 26 BGB“ während der Amtszeit aus, kann der verbliebene „erweiterte Vorstand“ für die Zeit bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen. Als Nachfolger kann nur ein Mitglied des „erweiterten Vorstands“ gewählt werden.
- Scheidet ein Beisitzer während der Amtszeit aus, kann der verbliebenen „erweiterte Vorstand“ für die Zeit bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen. Als Nachfolger kann jedes beliebige Vereinsmitglied gewählt werden.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Die Tagesordnung wird in Textform bekannt gegeben. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
- Zu den Sitzungen des Vorstandes können vom Sitzungsleiter Gäste eingeladen werden, z. B. Mitglieder der Schulleitung, des Lehrerkollegiums, und der Schulpflegschaft, sowie „FöVler“= „Fördervereinler“ (gewählt innerhalb eines Klassenverbandes) und Eltern.
- Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen und allen Vorstandsmitgliedern zeitnah zur Verfügung zu stellen.
§ 10 Auflösung
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Christliche Jugenddorfwerk Deutschlands e.V. (Finanzamt Göppingen 73033 Göppingen, Steuernummer 63089/00535), das es unmittelbar und ausschließlich für Förderung der Bildung und Erziehung zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 07.04.2014 erstmals errichtet und in der Mitgliederversammlung am 01.09.2021 zuletzt per satzungsgemäßen Beschluss geändert.